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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 14 A 323/00
Rechtsgebiete: KAG SH
Vorschriften:
KAG SH § 3 |
2. Hat der Inhaber anhand objektiver Kriterien überzeugend dargelegt, dass es sich bei den Wohnungen durchweg um reine Kapitalanlagen handelt, bleiben Eigenaufenthalte von bis zu sieben Tagen im Jahr zur notwendigen Erhaltung und Verwaltung des Objekts grundsätzlich möglich (sog. Bagatellgrenze).
3. Hat jemand mehrere Wohnungen in einem eigenen Haus mit Grundstück inne, wobei er die ganze Anlage selbst betreut und die einzelnen Wohnungen an wechselnde Feriengäste vermietet, finden die von der Rspr. entwickelten Kriterien der Bagatellgrenze ausnahmsweise keine Anwendung, wenn er sich dabei stets nur stundenweise und ohne Übernachtung auf dem Grundstück bzw. in den Wohnungen aufhält.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 14 A 323/00
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Zweitwohnungssteuer 1998
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - am 27. Mai 2003 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Riehl, die Richterinnen am Verwaltungsgericht Schroeder-Puls und Nordmann sowie die ehrenamtliche Richterin Tacke und den ehrenamtlichen Richter Tramsen für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2000 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe der Vollstreckungsschuld durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger mit Hauptwohnung in ... ist Eigentümer des Hauses "...", ... im Gebiet der Beklagten. Das Haus besteht aus vier Wohnungen: eine große (Whg. 1; 66 qm) und eine kleine (Whg. 2; 19 qm) Wohnung im Erdgeschoss sowie zwei gleich große Zwei-Zimmer-Appartements im Obergeschoss (Whg. 3 und 4; je 52 qm; die Bezeichnungen und Größen sind dem Hausprospekt des Klägers entnommen). Er wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für eine dieser Wohnungen.
Mit Bescheid vom 14.01.1998 zog die Beklagte den Kläger hinsichtlich des Objekts "..." für das Jahr 1998 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 256,02 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger am 08.02.1998 Widerspruch mit der Begründung, dass das gesamte Haus seit seiner Erbauung lediglich eine Kapitalanlage darstelle und die Wohnungen ganzjährig vermietet würden. Für die in Eigenregie vorgenommene Vermietung werde alljährlich im Gastgeberverzeichnis der Kurverwaltung geworben; wegen des gut aufgebauten Kundenstammes unterbleibe eine weitere Inserierung. Zugleich fügte der Kläger die Abschnitte für die Kurabgabe für die Jahre 1997 und 1998 wieder bei, weil auch die kurtaxpflichtigen Einrichtungen der Gemeinde nicht in Anspruch genommen würden.
Auf ergänzende Nachfrage der Beklagten verwies der Kläger mit Schreiben vom 28.04.1999 auf eine seit Jahren vorliegende eidesstattliche Erklärung über die "Nichteigennutzung des Hauses ..." und betonte nochmals, dass eine private Nutzung auf absehbare Zeit nicht vorgesehen sei. Dies könne auch nochmals eidesstattlich versichert werden. Zugleich übersandte er ein Prospekt sowie eine Erklärung, wonach neben den in Eigenregie vorgenommenen Reinigungen und sonstigen Arbeiten zusätzlich an 15 Tagen Eigenaufenthalte zum Zwecke der Instandhaltung und Reparatur stattgefunden hätten. Hierzu führte er aus, dass sein Aufenthalt wegen umfangreicher, noch nicht abgeschlossener Verschönerungsarbeiten im Ferienhaus in diesem Winterhalbjahr häufiger als sonst gewesen sei. Neben den allgemeinen Instandhaltung halte er sich normalerweise nur zu den Mieterwechseln im Haus auf. Eine Vermietung habe im Durchschnitt aller vier Wohnungen an 177 Tagen stattgefunden.
Eine Berechnung der Vermietungstage durch die Beklagte an Hand der eingereichten Unterlagen ergab für
* Wohnung 1: 241 Tage, * Wohnung 2: 156 Tage, * Wohnung 3: 150 Tage und für * Wohnung 4: 184 Tage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2000, dem Kläger zugestellt am 09.11.2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Möglichkeit der Eigennutzung "der Wohnung 17 qm im Hause ..." nur durch die vermieteten Zeiten beschränkt sei und sich der Kläger zusätzlich zu den Reinigungen tatsächlich auch weitere 15 Tage in der Wohnung aufgehalten habe. Dies übersteige die in der Rechtsprechung anerkannte Zeit von sieben Tagen, die zu einer notwendigen Verwaltung und Erhaltung der Vermietbarkeit einer Ferienwohnung erforderlich wären. Diese erhebliche Aufenthaltsdauer indiziere das Vorhalten der Wohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf (sog. Mischnutzung).
Dagegen hat der Kläger am 06.12.2000 Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass schon die Tatsache des Erwerbs von vier Wohnungen indiziere, dass es sich um eine reine Geld- und Vermögensanlage handele. Der Kaufpreis sei in voller Höhe durch Fremdmittel aufgebracht worden. Die Verwaltung sei allein aus Kostengründen nicht an einen Dritten vergeben worden, sodass ihm weder die Vermietung in Eigenregie noch die selbst vorgenommene Instandhaltung als persönliche Lebensführung entgegengehalten werden könne. Die Anreise vom Hauptwohnort zum Vermietungsobjekt betrage etwa eine Stunde. Bei den Eigenaufenthalten handele es sich um Kurzbesuche ohne Übernachtung. Im Übrigen sei bei vier Wohnungen eine "Bagatellgrenze" von 28 und nicht nur sieben Tagen zu Grunde zu legen. Auf Nachfrage hat der Kläger eine weitere Aufstellung über "besondere Investitionsarbeiten mit ihrem Zeitaufwand von 1998 bis 2002" eingereicht, nach der im Erhebungsjahr 1998 an 10 Tagen Verlegearbeiten von Fußbodenfliesen in den Wohnungen 3 und 4 (Obergeschoss) vorgenommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Entscheidungserheblich für die Zurückweisung des Widerspruches sei vor allem gewesen, dass sich der Kläger über die Aufenthalte für Reinigungen hinausgehend zusätzlich an 15 Tagen tatsächlich in der Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgehalten hat, was die "Bagatellgrenze" von sieben Tagen erheblich übersteige. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der Kläger insgesamt an 41 Tagen "zumindest auf dem Hausgrundstück bzw. in einem oder mehreren der vier vorhandenen Appartements seines Hauses aufgehalten" habe. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger das Haus jedenfalls auch für den persönlichen Lebensbedarf vorhalte; die vom Kläger erwähnte eidesstattliche Versicherung liege bei der Beklagten nicht vor. Wegen der Vermietung in Eigenregie und die dabei entstehenden Vermietungslücken und sei die entsprechende Vermutung jedenfalls nicht widerlegt, so dass es auf die Frage der "Bagatellgrenze" gar nicht ankomme.
Davon abgesehen komme es häufiger vor, dass jemand über mehrere Wohnungen im Gemeindegebiet verfüge. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich der Eigentümer im Falle der Nutzung einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf in aller Regel jedenfalls zum gleichen Zeitraum nur in eine dieser Wohnungen aufhalte, ziehe die Beklagte zu Gunsten des Eigentümers nur eine und auch nur die kleinste Wohnung zur Zweitwohnungssteuer heran. Eine Ausdehnung der "Bagatellgrenze" dahingehend, dass für jede der Wohnungen sieben Tage Eigenaufenthalte zugestanden würden, komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Eigentümer in jeder dieser Wohnungen auch tatsächlich aufhalte, weil sie nur dann zumindest auch für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten würde. Dies gelte auch dann, wenn der Aufenthalt dazu diene, die anderen Wohnungen zu renovieren. Betrachtet werden könne immer nur diejenige Wohnung, die zur Zweiwohnungssteuer herangezogen werde, weil nur deren tatsächliche Nutzung ausschlaggebend sein könne.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Steuererhebung ist die Satzung der Beklagten vom 21.06.1984 i.d.F. der ab 31.12.1993 gültigen I. Nachtragssatzung vom 22.12.1993 (ZwStS), die im Erhebungsjahr 1998 und zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides galt. Steuerpflichtig ist danach, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat (§ 3 Abs. 1 ZwStS). Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird (§ 2 Abs. 2 ZwStS). Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Mietwert der Wohnung, der nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 bis 4 ZwStS zu ermitteln ist, und beträgt gemäß § 5 ZwStS 8 v.H. des Mietwertes. Sie wird gemäß § 6 Abs. 2 ZwStS als Jahressteuer festgesetzt, wobei Steuerjahr das Kalenderjahr ist.
Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich bestimmt genug; beide Beteiligten gehen davon, aus, dass die kleinste Wohnung im Haus "..." gemeint ist - lt. Prospekt Whg. 2 mit 19 qm -, auch wenn die im Bescheid angegebene qm-Zahl mit der im Prospekt nicht übereinstimmt.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a GG. Sie erfasst den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers der Zweitwohnung, wobei es auf die Dauer des Innehabens generell nicht ankommt und auch der vorübergehende Gebrauch der Wohnung einen steuerpflichtigen Aufwand darstellen kann, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).
Auszuscheiden sind lediglich solche Wohnungen, die als reine Kapitalanlage gehalten werden, weil die Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und ihr Vorhalten keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt, sondern allein der Einkommenserzielung dient (BVerwG a.a.O.). Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Wohnungen, die keine reine Kapitalanlage darstellen, der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (BVerfG in NVwZ 1996, 57 m.w.N.). Bei der Abgrenzung zwischen einer besteuerbaren Zweitwohnung und der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Der gesamte objektive Sachverhalt muss darauf geprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Nutzung als Zweitwohnung entnehmen lässt. Um diese innere Tatsache beurteilen zu können, ist auf objektive, nach außen in Erscheinung tretende, verfestigte und von Dritten nachprüfbare Kriterien abzustellen.
Dabei darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57).
Vermietet der Zweitwohnungsinhaber die Wohnung selbst an ständig wechselnde Gäste, bleibt hingegen sowohl die Möglichkeit als das Maß der Eigennutzung allein der eigenen Bestimmung vorbehalten, weil die Wohnung außerhalb der vermieteten Zeiten jederzeit für eigene Zwecke der persönlichen Lebensführung genutzt werden kann und damit die Möglichkeit der jederzeitigen und kurzfristigen Zweckänderung erhalten bleibt. Mit dem OVG Schleswig ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die Wohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung bzw. der Erholung von Angehörigen oder Bekannten vorgehalten wird. In diesen Fällen kann zwar nicht zwangsläufig vom "Innehaben" einer Zweitwohnung ausgegangen werden, doch sind an den Nachweis des Ausschlusses jeglicher Eigennutzungsmöglichkeit anhand objektiver und nachprüfbarer Kriterien strenge Anforderungen zu stellen. Ob im maßgeblichen Steuerjahr tatsächlich eine Eigennutzung stattgefunden hat, ist nach den obigen Ausführungen ebenso unerheblich wie die Frage, ob ein Aufenthalt in der Wohnung nur kurzfristig und zu Erhaltungs- oder Verwaltungszwecken erfolgt ist (vgl. VG Schleswig, Urteil v. 27.1.1997 - 6 A 273/96 -; OVG Schleswig, Beschluss v. 04.08.1999 - 2 L 17/99 - in NordÖR 2000, 86 und v. 23.10.2000 - 2 L - 109/00 -).
Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte den Kläger nach der zitierten Satzungsregelung nicht nur für eine seiner Wohnungen im Gemeindegebiet zur Zweitwohnungssteuer heranziehen könnte, sondern - bei Vorliegen des satzungsmäßigen Tatbestandes - auch für alle vier Wohnungen, weil der Begriff der Zweitwohnung nach § 2 Abs. 2 S. 1 ZwStS jede Wohnung erfasst, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Dies wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit in der Vorhaltung dieser Wohnungen jeweils eine Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf liegt und sie dem persönlichen Lebensbedarf dienen (BVerfG, Beschluss vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 - in NVwZ 1996, 57 f. mwN.). Es ist nicht auszuschließen, "dass ein Inhaber mehrerer ("Zweit-") Wohnungen objektiv die Möglichkeit zur persönlichen Nutzung aller seiner Wohnungen insofern hat, als er umschichtig die nahezu zwangsläufigen und in der Regel nicht völlig deckungsgleichen vermietungsfreien Zeiten seiner verschiedenen Wohnungen für sich oder seine Angehörigen nutzen kann oder auch gleichzeitig mehrere seiner Wohnungen selbst oder durch Angehörige bewohnt". Von daher sind auch diese Wohnungen nach den für die "zweite" Wohnung entwickelten Kriterien daraufhin zu überprüfen, ob sie Zwecken der persönlichen Lebensführung oder ausschließlich als Kapitalanlage dienen (BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 - in NVwZ 1998, 178 = DVBl 1997, 1058).
Andererseits handelt es sich beim Vorliegen mehrerer Zweitwohnungen um einen Sachverhalt, der typischerweise einen Nachweis der Nutzung als reine Kapitalanlage erwarten lässt. Es spricht aus Sicht des BVerwG (a.a.O.) wenig dafür, dass ein solcher Inhaber in vermietungsfreien Zeiten alle seine Wohnungen in dieser Gemeinde persönlich nutzt und sie für diese Zwecke auch vorhält - in der Regel würde allenfalls eine dieser Wohnungen für persönliche Nutzungszwecke vorgehalten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Beklagte entschieden, den Kläger - ebenso wie andere Inhaber mehrerer Wohnungen in ihrem Gemeindegebiet - nicht hinsichtlich aller Wohnungen, sondern nur für eine Wohnung zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Die hinter dieser Praxis stehende, lebensnahe und auch vom BVerwG angestellte Überlegung darf dann aber nicht zu der schematischen Annahme führen, dass jedenfalls eine dieser Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten werde. Auch wenn schon zu Gunsten des Inhabers mehrerer Wohnungen angenommen wird, dass er nur eine dieser Wohnungen persönliche nutze, muss es ihm möglich bleiben, die Vermutung des Vorhaltens für den persönlichen Lebensbedarf auch hinsichtlich dieser einen Wohnung zu widerlegen.
Dabei kann sich der Kläger auch gerade auf den Umstand des Innehabens mehrerer Wohnungen im selben Gemeindegebiet berufen. Ein solcher Sachverhalt lässt nach der zitierten Auffassung des BVerwG den Nachweis der Nutzung als zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage geradezu erwarten, weil in der Regel "allenfalls" eine der Wohnungen für persönliche Nutzungszwecke vorgehalten werde. Dass auch diese eine Wohnung nicht persönlichen Zwecken dient, wird durch den weiteren klägerischen Vortrag hinsichtlich der Gesamtumstände des Erwerbs und der Unterhaltung des Hauses mit den vier Wohnungen verdeutlicht. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Wohnungen durchweg und ganzjährig zur Vermietung angeboten werden. Die Annoncierung erfolgt alljährlich im Gastgeberverzeichnis der Kurverwaltung und mittels eines Prospektes, dem in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen zu entnehmen sind. In Anbetracht der vorgetragenen Vermietungszeiten erscheint es auch plausibel, dass der Kläger über einen ausreichend großen Kundenstamm verfügt und auf weitere, überregionale Werbung nicht mehr angewiesen ist. Dass der Kläger sich keine eigenen Nutzungszeiten vorbehält, wird auch durch die unbestrittene Angabe gestützt, dass er die Jahreskurkartenabschnitte für das Erhebungsjahr 1998 und das Vorjahr 1997 zurückgab. Schließlich liegt die Hauptwohnung des Klägers nur eine Autostunde entfernt und es ist in dem hier streitigen Erhebungszeitraum offenkundig auch in tatsächlicher Hinsicht weder zu Aufenthalten zu Erholungszwecken noch zu Übernachtungen in der besteuerten Wohnung oder einer der anderen Wohnungen gekommen. Die Eigenaufenthalte beschränkten sich durchweg auf einzelne Tage.
Nach alledem kann die Vermutung als widerlegt angesehen werden. Zwar sollen an den Nachweis des Ausschlusses jeglicher Eigennutzung nach den obigen Vorgaben gerade bei "Selbstvermietern" strenge Anforderungen gestellt werden, doch dürfen diese Anforderungen nicht dazu führen, dass der Nachweis im Ergebnis nicht mehr zu erbringen ist. Der Kläger weist nachvollziehbar darauf hin, dass es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann, wenn er allein aus Kostengründen die Vermietung, die Wohnungsübergabe und -reinigung bei Mieterwechsel, die Grundreinigung und Pflege sowohl der einzelnen Wohnungen als auch der gesamten Anlage selbst vornimmt und sich allein deshalb zwangsläufig vor Ort aufhalten muss. Dass dem so ist, wurde überzeugend und unbestritten vorgetragen.
Hiervon ausgehend können auch die vom Kläger im Vorverfahren aufgelisteten Aufenthaltszeiten zu Reinigungs- und sonstigen Arbeiten an insgesamt 24 Tagen (einschließlich 12.02. und 04.04.1998) und an weiteren 15 Tagen allein zu sonstigen Arbeiten wie Instandhaltung und Reparatur im Haus und an den Außenanlagen ausnahmsweise nicht zur Steuerpflicht führen.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Kammer im Rahmen ihrer Rechtsprechung in pauschalierender Weise und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls annimmt, dass kurze Aufenthalte von insgesamt bis zu sieben Tagen pro Jahr im Rahmen dessen liegen, was zu einer notwendigen Verwaltung und Erhaltung der Vermietbarkeit einer Ferienwohnung erforderlich ist. Ein Wohnungsinhaber, der sich darauf beruft, lediglich Erhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten vorzunehmen, kann sich danach an sieben Tagen in seiner Wohnung aufhalten, ohne dadurch steuerpflichtig zu werden. Andererseits hat diese pauschalierende Betrachtungsweise zur Folge, dass ein Wohnungsinhaber, der sich aufgrund regelmäßiger oder auch außergewöhnlicher Verwaltungs- und Erhaltungstätigkeiten länger als sieben Tage in seiner Wohnung aufhält, grundsätzlich steuerpflichtig ist, weil eine längere Aufenthaltsdauer den Zeitraum überschreitet, der ohne weiteres als notwendig für die Durchführung von Säuberungs-, Renovierungs- und Unterhaltungsarbeiten angesehen werden kann. Diese Typisierung ist erforderlich, um angesichts der fließenden Übergänge und möglichen Vermischungen der mit dem Aufenthalt verbundenen Zwecke - nämlich der Erhaltung der Vermietbarkeit einerseits und der Nutzung zum persönlichen Bedarf andererseits - eine für Verwaltung und Gerichte praktikable Handhabung zu ermöglichen. Anderenfalls wäre es nicht nur erforderlich, Größe und Art der Immobilien genau zu berücksichtigen, sondern auch den notwendigen Erhaltungsaufwand. Hinzu käme u.a. eine Differenzierung, wie schnell einzelne Arbeiten erledigt werden können oder müssen oder bis zu welchem Stundenaufwand pro Tag noch von (überwiegenden) Erhaltungstätigkeiten auszugehen und ab wann eine Nutzung auch zu persönlichen Zwecken anzunehmen ist. Derartige Typisierungen sind im Abgabenrecht allgemein anerkannt und gerechtfertigt, um zu vermeiden, dass die Ermittlung der abgabenerheblichen Tatsachen einen Aufwand erfordert, der zum Ergebnis dieser Ermittlung außer Verhältnis steht (vgl. Urteile vom 07.09.1998 - 14 A 184/97 -, NordÖR 1999, 32 und - 14 A 200/98 -).
Die Anwendung dieser Grundsätze würde vorliegend zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger mit Aufenthalten an insgesamt 39 Tagen auf jeden Fall steuerpflichtig wäre - selbst wenn man die Bagatellgrenze von sieben Tagen auf seine vier Wohnungen und damit auf 28 Tage hochrechnen wollte. Dieses Ergebnis ist aber weder durch einfache Anwendung der Bagatellgrenze noch durch deren schlichte Vervielfältigung je nach Anzahl der Wohnungen zu begründen und zeigt die Grenzen einer typisierenden Betrachtungsweise auf.
Eine Verteilung von lediglich sieben Tagen auf mehrere Wohnungen - was hier zu einem Durchschnitt von 1,75 Tagen pro Wohnung führte - erscheint als eine nicht mehr zu rechtfertigende Benachteiligung gegenüber Wohnungsinhabern, die nur eine Wohnung besitzen und für diese bis zu sieben Tagen steuerunschädliche Eigenaufenthalte angeben können. Eine Vervielfältigung der Bagatellgrenze je nach Anzahl der Wohnungen ist in der Rechtsprechung bislang jedenfalls für den Fall abgelehnt worden, in welchem es sich nur um zwei Ferienwohnungen durchschnittlicher Größe handelt (so Riehl, Praxis der Kommunalverwaltung, § 3 KAG Rd. 272 mit Verweis auf VG Schleswig, Urt. vom 15.05.1992 - 6 A 183/91 -; a.A. Urt. vom 07.11.1991 - 6 A 339/89 -). Beim Innehaben noch weiterer Zweitwohnungen würde sie zu wochen- oder sogar monatelangen steuerunschädlichen Eigenaufenthalten führen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Ergebnis zu nicht mehr vertretbaren Freistellungen führen würde.
Die geschilderte typisierende Betrachtungsweise ist nicht in der Lage, sachgerecht auf die weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falles zu reagieren. Ihre Ausgangsüberlegung, eine für Verwaltung und Gerichte praktikable Handhabung derjenigen Konstellationen zu ermöglichen, in denen es zu fließenden Übergängen und Vermischungen der mit dem Aufenthalt verbundenen Zwecke kommt, kommt hier ausnahmsweise nicht zum Tragen.
Wegen der räumlichen Nähe zu seiner Hauptwohnung hielt sich der Kläger stets ohne Übernachtung und nur stundenweise an einzelnen Tagen auf seinem Grundstück im Gemeindegebiet der Beklagten auf, so dass die typischerweise erst bei mehrtägigen Aufenthalten zu erwartenden fließenden Übergänge und möglichen Vermischungen der Aufenthaltszwecke nicht zu befürchten sind. Für diesen Fall ist erwogen worden, die stundenweise Aufenthalte nur dann als für die Zweitwohnungssteuer erheblich anzusehen, wenn sie von ihrer Gesamtdauer den Zeitraum von sieben Tagen etwa erreichen; andererseits sollten z.B. kurze Kontrollbesuche zur Instandhaltung und Ausführung von Reparaturarbeiten - "tageweise Aufenthalte an höchstens 11 Tagen pro Jahr" - zur typischen Nutzung als reine Kapitalanlage gezählt werden (Riehl, a.a.O. Rd. 273 m.w.N.).
Darüber hinaus lassen sich die vom Kläger aufgelisteten Reinigungs- und sonstigen Arbeiten an insgesamt 39 Tagen nicht einer einzelnen Zweitwohnung zuordnen, da er nicht nur eine Wohnung umfassend betreut, sondern daneben noch drei andere Wohnungen, wobei alle vier Wohnung nach Art und erforderlichem Aufwand nicht vergleichbar sind. Zudem kümmert sich der Kläger selbst um die Außenanlagen des Hauses, wird sich also, wie die Beklagte wohl auch erkannt hat, an vielen der aufgelisteten Tagen gar nicht in der besteuerten Wohnung oder überhaupt in einer der Wohnungen, sondern nur draußen auf dem Grundstück aufgehalten haben.
Unter diesen Gesamtumständen sieht sich die Kammer im vorliegen Einzelfall veranlasst, zu Gunsten des Klägers von der zitierten Rechtsprechung zur Bagatellgrenze eine Ausnahme zu machen. Die festgestellten Eigenaufenthalte erfolgten unstreitig nur stundenweise und nur zu Vermietungs-, Reinigungs-, Renovierungs- und Instandhaltungszwecken sämtlicher Wohnungen bzw. des ganzen Hauses, wobei sämtliche Arbeiten in Eigenregie und ohne Einschaltung Dritter vorgenommen wurden. Sie sind deshalb nach Art und Umständen so untypisch, dass sie keinesfalls als Beleg dafür angesehen werden können, dass der Kläger sich an diesen Tagen gerade in der besteuerten Wohnung aufgehalten hat und dass die Aufenthalte in dieser Wohnung - zumindest auch - persönlichen Zwecken dienten. Die mit der Instandhaltung und Wohnungsbetreuung zwangsläufig verbundenen Aufenthalte können bei dem hier festgestellten Sachverhalt vielmehr ausschließlich der Einkommenserzielung zugeordnet werden, weil sie rein gewerblichen Zwecken dienten und weil mit ihnen keine Übernachtungen in der Wohnung verbunden waren, wie es sonst bei Zweitwohnungsinhabern typischerweise der Fall ist.
Der Klage ist deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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